Physiotherapie sowie Massagen und medizinische Bäder

Hier finden Sie den Vertrag inkl. Anlagen, der zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag ersetzt die bisherigen Verträge nach §125 Abs. 2 SGB V, alte Fassung.

 

WICHTIGER Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 09.12.2024 die ARGEn Heilmittelzulassung keine rückwirkende Erteilung der Abrechnungserlaubnis mehr vornehmen werden. Gerne möchten wir Ihnen den Hintergrund erläutern. Aufgrund von aktuellen Widersprüchen haben sich die ARGEn erneut mit der entsprechenden Regelung im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V in der Physiotherapie hier konkret mit § 6 Absatz 1 auseinander gesetzt. Im Ergebnis der juristischen Prüfung wurde festgestellt, dass diese vertragliche Regelung rechtswidrig ist. 

§ 124 Abs. 2a verlangt, dass die ARGEn prüfen, ob der Leistungserbringende über für die Durchführung der besonderen Maßnahmen der Physiotherapie im Rahmenvertrag geregelten Voraussetzungen erfüllt sind und erteilt bei Erfüllung der Anforderungen die Abrechnungserlaubnis. Das Gesetz regelt daher bereits, dass die Leistungserbringenden „für die Durchführung“ dieser Maßnahmen über die entsprechende Qualifikation verfügen müssen. Dies schließt aus, dass diese Leistungen bereits vor der Erteilung der Abrechnungserlaubnis erbracht werden und eine nachträgliche Legitimation durch eine rückwirkende Abrechnungserlaubnis erfahren.

 

Die ARGEN Heilmittelzulassung im Hause des vdek werden Anträge, die über das Zulassungsportal gestellt werden, immer vorrangig bearbeiten. Wir empfehlen daher dringend sich dort zu registrieren und alle Meldungen direkt online vorzunehmen. 

Sie können Ihre Zulassung auch online verwalten